Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Berufsakademiegesetz
SächsBAG§ 2 Staatliche Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/2#abs-1 (1) Berufsakademien mit Sitz im Freistaat Sachsen bedürfen der staatlichen Anerkennung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/2#abs-2 (2) Das Staatsministerium kann die Anerkennung auf Antrag aussprechen, wenn
1. der Antragsteller eine juristische Person ist, die ihren Sitz im Freistaat Sachsen hat,
2. die zu vermittelnde Bildung wissenschaftsbezogen ist,
3. durch die Beteiligung von Praxispartnern eine wissenschaftsadäquate Praxisintegration stattfindet,
4. das Studium nach den §§ 6 und 7 gegliedert und aufgebaut ist,
5. eine Mehrzahl von Bachelorstudiengängen vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist und die Studiengänge auf der Grundlage des Studienakkreditierungsstaatsvertrages vom 20. Juni 2017 (SächsGVBl. S. 649), in der jeweils geltenden Fassung, qualitätsgesichert werden,
6. zum Studium nur zugelassen wird, wer die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium an einer staatlichen Hochschule des Freistaates Sachsen erfüllt und einen Vertrag mit einem geeigneten Praxispartner abgeschlossen hat,
7. die hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an der Dualen Hochschule Sachsen erfüllen und durch ein Verfahren ausgewählt werden, das demjenigen der staatlichen Hochschulen entspricht,
8. der Anteil der von hauptberuflichen Dozentinnen und Dozenten gehaltenen Lehrveranstaltungen mindestens 40 Prozent beträgt,
9. Lehrkräfte für besondere Aufgaben im Sinne von § 78 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83 ) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Lehrbeauftragte die Anforderungen erfüllen, die für eine entsprechende Tätigkeit an staatlichen Hochschulen gefordert werden, und
10. die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers den Bestand der Einrichtung auf Dauer erwarten lassen.
Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen.