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# § 3 SächsBAG (Sachsen) — Niederlassungen

Sächsisches Berufsakademiegesetz  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Betrieb einer Niederlassung einer staatlich anerkannten Berufsakademie, welche ihren Sitz in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland hat, bedarf der Genehmigung.

(2) Das Staatsministerium genehmigt den Betrieb, wenn gesichert ist, dass

1. die Niederlassung ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannte Ausbildung durchführt,

2. die Berufsakademie ausschließlich ihre nach dem Recht des Herkunftslandes möglichen Abschlussbezeichnungen verleiht,

3. die Tätigkeit der Niederlassung nach dem Recht des Herkunftslandes rechtmäßig ist und

4. die Qualitätssicherung gewährleistet ist.

Der Träger der Berufsakademie hat drei Monate vor Studienbeginn einen Antrag zu stellen, mit dem er die erforderlichen Nachweise vorlegt. Der Antrag muss schriftlich oder in Textform erfolgen.

(3) Werden hinsichtlich Aufbau oder Betrieb der Niederlassung, insbesondere durch Erweiterung oder Änderung des Studienangebotes, wesentliche Änderungen vorgenommen, ist der Träger verpflichtet, die Änderungen betreffende erforderliche Nachweise unverzüglich vorzulegen.

(4) Das Erlöschen, die Rücknahme und der Widerruf der staatlichen Anerkennung sind dem Staatsministerium anzuzeigen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Niederlassungen von staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes, soweit die Qualitätssicherung nach allgemein anerkannten Standards erfolgt.

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Zitiervorschlag: § 3 SächsBAG (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAG/3

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