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SächsBörsDVO

§ 43 Umlagejahr, Umlageverfahren, Bemessungsgrundlage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/43#abs-1 (1) Erhebungszeitraum der Umlage gemäß § 1 Absatz 1 des Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes ist das Kalenderjahr (Umlagejahr).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/43#abs-2 (2) Die Börsenaufsichtsbehörde schätzt jährlich ihre voraussichtlichen nicht gedeckten Kosten nach § 1 Absatz 1 und 3 des Sächsischen Börsenaufsichtskostengesetzes für das Umlagejahr. Danach setzt sie von den Umlagepflichtigen vierteljährlich im Voraus zu leistende Abschlagszahlungen auf der Berechnungsgrundlage von 90 Prozent dieser Kosten fest. Der Umlagemaßstab der Abschlagszahlungen ist der Geschäftsumfang der Umlagepflichtigen in dem Kalenderjahr, das dem Umlagejahr vorausgeht.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/43#abs-3 (3) Nach Ablauf des Umlagejahres setzt die Börsenaufsichtsbehörde die Umlagebeträge fest, welche von den Umlagepflichtigen auf die der Börsenaufsichtsbehörde tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten zu leisten sind. Zu diesem Zweck teilen die Umlagepflichtigen der Börsenaufsichtsbehörde spätestens zum 31. März des dem Umlagejahr folgenden Jahres ihren Geschäftsumfang für das Umlagejahr mit. Der jeweilige Anteil bestimmt sich nach dem Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen im Verhältnis zum Geschäftsumfang aller Umlagepflichtigen in dem Umlagejahr. Ist der Geschäftsumfang im Einzelfall nicht ermittelbar, kann die Börsenaufsichtsbehörde den Geschäftsumfang des Umlagepflichtigen schätzen. In diesem Fall setzt die Börsenaufsichtsbehörde den vom Umlagepflichtigen zu leistenden Umlagebetrag anhand dieser Schätzung fest.

§ 42 § 44