Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 42 Entscheidung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/42#abs-1 (1) Das Sanktionsverfahren endet mit der abschließenden Entscheidung des Sanktionsausschusses, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags ergehen soll. Der Sanktionsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht statthaft. An der Beratung und Abstimmung dürfen nur die Mitglieder des Spruchkörpers teilnehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/42#abs-2 (2) Der Sanktionsausschuss entscheidet unter Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens. Liegt ein Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften vor, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, hat der Sanktionsausschuss dies in seiner abschließenden Entscheidung festzustellen. In diesem Fall kann er den betroffenen Handelsteilnehmer nach Maßgabe des § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes mit einer Sanktion belegen. Andernfalls stellt der Sanktionsausschuss das Verfahren ein. Bei geringfügigen Verstößen kann er das Verfahren mit Zustimmung der Börsenaufsichtsbehörde, auch gegen Auflage, einstellen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/42#abs-3 (3) Die das Sanktionsverfahren abschließende Entscheidung ist schriftlich abzufassen und zu begründen. Sie ist den Handelsteilnehmern, gegen die sich der Antrag nach § 34 Absatz 2 richtet, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen und den übrigen Beteiligten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/42#abs-4 (4) In jeder abschließenden Entscheidung muss bestimmt werden, wer die Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens zu tragen hat. Die Verwaltungskosten werden nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, erhoben und nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 396) beigetrieben. Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied festgesetzt und beträgt 250 Euro bis 75 000 Euro. Die erhobenen Gebühren und Auslagen stehen dem Träger der Börse zu. Gleiches gilt für ein Ordnungsgeld nach § 22 Absatz 2 Satz 1 des Börsengesetzes .

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/42#abs-5 (5) Stellt der Sanktionsausschuss in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen börsenrechtliche Vorschriften fest, die eine ordnungsgemäße Durchführung des Börsenhandels oder der Börsengeschäftsabwicklung sicherstellen sollen, oder stellt er das Sanktionsverfahren nach Absatz 2 Satz 5 ein, hat der betroffene Handelsteilnehmer die Verwaltungskosten des Verfahrens zu tragen. Andernfalls werden keine Verwaltungskosten erhoben. In diesem Fall hat der Träger der Börse den betroffenen Handelsteilnehmern die ihnen entstandenen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen werden Kosten der betroffenen Handelsteilnehmer nicht erstattet.

§ 41 § 43