Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 44 Fälligkeit
Stand: 26.08.2026
Der Umlagebetrag wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Fehlbeträge, die nach Anrechnung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebetrags zu entrichten. Überzahlungen werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.