Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 44 Fälligkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Der Umlagebetrag wird einen Monat nach seiner Bekanntgabe fällig, sofern die Börsenaufsichtsbehörde keinen späteren Zeitpunkt bestimmt. Fehlbeträge, die nach Anrechnung der auf den Umlagebetrag geleisteten Vorauszahlungen verbleiben, sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Umlagebetrags zu entrichten. Überzahlungen werden mit der nächsten Abschlagszahlung verrechnet.

§ 43 § 45