Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 22 Wahlergebnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/22#abs-1 (1) Bei Stimmabgabe im Wege der Briefwahl sind die Wahlbriefumschläge ab dem vom Wahlausschuss festgelegten Zeitpunkt unter Aufsicht der Wahlleitung zu öffnen. Die Wahlumschläge mit dem Stimmzettel sind zu entnehmen und nach Prüfung des Wahlscheins ungeöffnet in eine vor Wahlbeginn verschlossene Wahlurne einzulegen. Im Anschluss erfolgt die Auszählung der Stimmen unter Aufsicht der Wahlleitung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/22#abs-2 (2) Der Wahlausschuss prüft dabei die Gültigkeit der Stimmzettel. Stimmzettel, die Zusätze, Streichungen oder Vorbehalte aufweisen, die den Willen bei der Stimmabgabe nicht klar erkennen lassen oder auf denen mehr Bewerbende angekreuzt sind, als aus der jeweiligen Gruppe der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen gewählt werden können, sind ungültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/22#abs-3 (3) Bei Stimmabgabe im Wege der elektronischen Wahl ist für die Administration des elektronischen Wahlsystems und insbesondere für die Auszählung und Archivierung der Wahl die Autorisierung durch die Wahlleitung und mindestens ein weiteres Mitglied des Wahlausschusses notwendig. Der Wahlausschuss veranlasst unverzüglich nach Beendigung der elektronischen Wahl die computerbasierte Auszählung der abgegebenen Stimmen und stellt das Ergebnis durch einen Ausdruck der Auszählungsergebnisse fest, der von der Wahlleitung und mindestens einem weiteren Mitglied des Wahlausschusses abgezeichnet wird. Alle Datensätze der elektronischen Wahl sind zu speichern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/22#abs-4 (4) Gewählt sind innerhalb der Gruppen der zum Börsenhandel zugelassenen Unternehmen die Bewerbenden, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleitung zieht.