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SächsBörsDVO

§ 41 Niederschrift

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/41#abs-1 (1) Sofern eine mündliche Erörterung erfolgt, ist über diese eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben enthalten über:

1. den Ort und den Tag der Sitzung,

2. die Namen der Mitglieder des Spruchkörpers, der erschienenen Beteiligten, Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,

3. den verhandelten Verfahrensgegenstand,

4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen,

5. das Ergebnis der Augenscheineinnahme und

6. den Tenor der Entscheidung des Sanktionsausschusses.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/41#abs-2 (2) Zum Fertigen der Niederschrift kann das vorsitzende Mitglied des Spruchkörpers eine Schriftführerin oder einen Schriftführer hinzuziehen. Die Niederschrift ist von dem vorsitzenden Mitglied des Spruchkörpers und, soweit hinzugezogen, von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 40 § 42