Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung
SächsBörsDVO§ 28 Zusammensetzung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/28#abs-1 (1) Der Sanktionsausschuss besteht aus bis zu drei vorsitzenden Mitgliedern sowie mindestens fünf und maximal elf beisitzenden Mitgliedern. Gehört dem Sanktionsausschuss nur ein vorsitzendes Mitglied an, ist ein stellvertretend vorsitzendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Sanktionsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Zum Ausgleich für ihre notwendigen Auslagen und ihren Verdienstausfall haben sie jeweils Anspruch auf einen vom Träger der Börse festzusetzenden Pauschalbetrag bis zu einer Höhe von 2 000 Euro je Sanktionsverfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/28#abs-2 (2) Vorsitzende und stellvertretend vorsitzende Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß § 5 Absatz 1 erster Halbsatz des Deutschen Richtergesetzes haben. Sie dürfen nicht Angehörige anderer Börsenorgane oder Bedienstete der Börsenaufsichtsbehörde sein. Sie werden jeweils auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde bestellt. Die Bestellung kann befristet erfolgen. Eine befristete Bestellung kann auf Vorschlag der Börsengeschäftsführung vom Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde verlängert werden. Der Börsenrat kann die Bestellung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde aus wichtigem Grund widerrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/28#abs-3 (3) Die beisitzenden Mitglieder werden jeweils auf Vorschlag der nach § 19 des Börsengesetzes zugelassenen Handelsteilnehmer oder der Börsengeschäftsführung im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für die Dauer von drei Jahren vom Börsenrat bestellt. Eine wiederholende Bestellung ist möglich. Absatz 2 Satz 6 gilt entsprechend. Scheidet ein beisitzendes Mitglied aus und führt dies zu einer Unterschreitung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Mindestanzahl an beisitzenden Mitgliedern, bestellt der Börsenrat im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde für den Rest der Amtszeit des ausscheidenden Mitglieds ein nachfolgendes Mitglied.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/28#abs-4 (4) Für ein Sanktionsverfahren, das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens der am Verfahren beteiligten Mitglieder des Sanktionsausschusses nicht abgeschlossen ist, bleiben diese insoweit bis zum Abschluss des Verfahrens im Amt, unbeschadet der Neubestellung von Ausschussmitgliedern.