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SächsBörsDVO

§ 12 Wählerlisten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/12#abs-1 (1) Zum Zwecke der Zuordnung der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen zu einer Gruppe im Sinne von § 5 stellt der Wahlausschuss nach diesen Gruppen getrennte vorläufige Wählerlisten auf, in denen die gültigen Wahlvorschläge aufgeführt werden. Die Zuordnung eines Unternehmens zu mehreren Gruppen ist nicht möglich. Verbundene Unternehmen, die zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassen sind, werden unter Berücksichtigung des Schwerpunktes der Tätigkeiten der verbundenen Unternehmen derselben Gruppe zugeordnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/12#abs-2 (2) Die vorläufigen Wählerlisten sind an fünf aufeinander folgenden Börsentagen unter Hinweis auf die Einspruchsrechte und -fristen auf der Internetseite der European Energy Exchange zu veröffentlichen. Gleichzeitig werden die Unternehmen über ihre Zuordnung zu einer Gruppe in den vorläufigen Wählerlisten und über die Entscheidung des Wahlausschusses zur Gültigkeit der von ihnen gemachten Wahlvorschläge schriftlich oder per E-Mail unterrichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/12#abs-3 (3) Einspruch gegen die Richtigkeit der vorläufigen Wählerlisten, insbesondere gegen die Einordnung eines Unternehmens in eine Gruppe oder gegen eine negative Entscheidung über die Gültigkeit eines Wahlvorschlags, ist innerhalb von zehn Börsentagen ab Zugang der Unterrichtung nach Absatz 2 Satz 2 beim Wahlausschuss schriftlich oder per E-Mail zu erheben. Nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der Wahlausschuss unverzüglich über den erhobenen Einspruch. Soweit der Wahlausschuss den Einspruch nicht berücksichtigt, hat er dies dem Einsprechendem unter Angabe der Entscheidungsgründe schriftlich oder per E-Mail mitzuteilen. Gegen eine den Einspruch ablehnende Entscheidung hat der Einsprechende das Recht, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich oder per E-Mail Beschwerde bei der Börsenaufsichtsbehörde zu erheben, welche hierüber unverzüglich, jedoch spätestens zwei Wochen nach Zugang der Beschwerde zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist zu begründen. Nach Ablauf der Beschwerdefrist übermittelt der Wahlausschuss die Ergebnisse seiner Prüfung der Börsenratskandidaten und die dazugehörigen Unterlagen der Börsenaufsichtsbehörde zur Kenntnis. Diese Unterlagen können bei der Börsenaufsichtsbehörde auch in englischer Sprache vorgelegt werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/12#abs-4 (4) Nach Abschluss aller Einspruchs- und Beschwerdeverfahren nach Absatz 3 stellt der Wahlausschuss die endgültigen Wählerlisten fest und veröffentlicht diese spätestens einen Monat vor dem Wahltermin bis zu dessen Ablauf auf der Internetseite der European Energy Exchange. Hierbei ist der Tag der Feststellung der endgültigen Wählerlisten zu nennen und auf noch anhängige Rechtsmittel hinzuweisen. Unternehmen, die erst nach dem Tag der Feststellung bis zum Wahltermin die Voraussetzungen zur Wahlteilnahme erfüllen, steht ein Wahlrecht nicht zu. In den Wählerlisten aufgeführte Unternehmen, die während desselben Zeitraums die Zulassung zur Teilnahme am Börsenhandel verloren haben, sind in den Wählerlisten zu streichen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/12#abs-5 (5) Wird gegen eine Beschwerdeentscheidung der Börsenaufsichtsbehörde nach Absatz 3 Satz 4 ein Rechtsmittel eingelegt, ist in Bezug auf die betroffenen Gruppen der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen eine Entscheidung nach § 14 Absatz 2 ausgeschlossen. Der Wahlausschuss setzt für diese Gruppen einen separaten Wahltermin fest. In diesem Fall gilt Absatz 4 entsprechend.

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