Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Börsenrechtsdurchführungsverordnung

SächsBörsDVO

§ 11 Wahlvorschläge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-1 (1) Der Wahlausschuss fordert alle wahlberechtigten Unternehmen unter Angabe der voraussichtlichen Gruppenzugehörigkeit und der vorläufigen Zahl der in den Gruppen zu wählenden Mitglieder zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf sowie setzt hierfür zugleich eine angemessene Frist. Die Aufforderung ist zeitgleich auf der Internetseite der European Energy Exchange an mindestens fünf aufeinander folgenden Börsentagen zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-2 (2) Für jede Gruppe sollen mehr Wahlvorschläge abgegeben werden, als sie Mitglieder in den Börsenrat zu wählen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-3 (3) Ein Wahlvorschlag muss enthalten:

1. den Namen der sich bewerbenden Person,

2. den Namen des Unternehmens, für das sich diese Person bewirbt,

3. die Einverständniserklärungen der sich bewerbenden Person und des Unternehmens,

4. Unterlagen entsprechend § 1 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese zur Beurteilung der von § 13 Absatz 3 des Börsengesetzes in Verbindung mit § 4b Absatz 1 und 2 Satz 2 des Börsengesetzes an die Mitglieder des Börsenrats gestellten Anforderungen notwendig sind, sowie

5. eine Erklärung, mit der die sich bewerbende Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch den Wahlausschuss im Rahmen des Börsenratswahlverfahrens einwilligt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-4 (4) Der Wahlausschuss kann die Vorlage weiterer Unterlagen und die Abgabe weiterer Erklärungen verlangen, soweit dies zur Prüfung der gesetzlichen Anforderungen, die an ein Mitglied des Börsenrats gestellt werden, erforderlich ist.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-5 (5) Soweit dem Wahlausschuss innerhalb der von ihm gesetzten Frist nach Absatz 1 Satz 1 für eine Gruppe der zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen keine gültigen Wahlvorschläge zugehen, soll er unverzüglich selbst Wahlvorschläge für diese Gruppe aufstellen. Hierbei gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Kommt auch auf diese Weise kein gültiger Wahlvorschlag zustande, nimmt die betroffene Gruppe nicht an der Wahl teil. Der Wahlausschuss hat in der Aufforderung nach Absatz 1 Satz 1 hierauf hinzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-6 (6) Werden durch Wahlvorschläge mehrere Personen eines Unternehmens benannt, erklärt das Unternehmen nach Aufforderung durch den Wahlausschuss binnen einer Frist von fünf Börsentagen, welche Person sich zur Wahl stellt. Bei verbundenen Unternehmen gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Erklärungen der Unternehmen übereinstimmen müssen. Erfolgen die Erklärungen nicht fristgerecht oder nicht übereinstimmend, entscheidet der Wahlausschuss durch Los. Im Sinne dieser Verordnung handelt es sich dann um verbundene Unternehmen, wenn diese verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 des Aktiengesetzes darstellen. Dies gilt nicht, wenn die betroffenen Unternehmen sich jeweils im Mehrheitsbesitz der öffentlichen Hand befinden. Unternehmen, die nicht dem Anwendungsbereich des Aktiengesetzes unterliegen, stellen im Sinne dieser Verordnung verbundene Unternehmen dar, wenn sie eine Gruppe im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 34 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, L 74 vom 18.3.2015, S. 38, L 188 vom 13.7.2016, S. 28, L 273 vom 8.10.2016, S. 35, L 64 vom 10.3.2017, S. 116, L 278 vom 27.10.2017, S. 56), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/790 (ABl. L 2024/790 vom 8.3.2024) geändert worden ist, bilden.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-7 (7) Der Wahlausschuss prüft, ob die von den zur Teilnahme am Börsenhandel zugelassenen Unternehmen vorgeschlagenen Personen die Voraussetzungen von Absatz 3 erfüllen.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsB%C3%B6rsDVO/11#abs-8 (8) Der Wahlausschuss kann im Einzelfall im Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde abweichende Regelungen treffen.

§ 10 § 12