Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

SächsAuFGebVO

§ 9 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/9#abs-1 (1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/9#abs-2 (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/9#abs-3 (3) Die Gebühr kann auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Teilnehmende nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung, aber vor deren Beginn abgemeldet werden.

§ 8 § 9a