Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

SächsAuFGebVO

§ 9a Übergangsregelung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/9a#abs-1 (1) Die Gebührenbefreiung nach § 1 Absatz 3 und die Gebührenermäßigung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gelten erstmals für Studierende, die ihr Studium in den Bachelorstudiengängen Allgemeine Verwaltung und Sozialverwaltung nach dem 31. August 2019 aufgenommen haben. Für Studierende, die ihr Studium zuvor aufgenommen haben, entsteht dem zuweisenden kommunalen Dienstherrn und Arbeitgeber bis zum Abschluss des Studiums die Gebühr nach § 2 Absatz 1 Satz 1.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/9a#abs-2 (2) Für Studierende, die ihr berufsintegrierendes Studium im Jahr 2019 aufgenommen haben, sind die §§ 1 bis 3 in der zum Zeitpunkt der Studienaufnahme geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/9a#abs-3 (3) Für die Teilnahme an einem Lehrgang an der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Bedarfsträger, die vor dem 1. Oktober 2024 geschlossen wurde, gilt § 5 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Anlage der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung in der Fassung vom 15. Juni 2006 weiter.

§ 9 § 10