Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

SächsAuFGebVO

§ 8 Höhe der Gebühr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/8#abs-1 (1) Die Gebühr beträgt für:

Höhe der Gebühr lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag

1. die Fortbildungsprüfung 140 Euro bis 1 700 Euro,

2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 Euro bis 1 100 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/8#abs-2 (2) Mit der Gebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.

§ 7 § 9