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§ 9 SächsAuFGebVO (Sachsen) — Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr entsteht mit der Zulassung zur Fortbildungsprüfung.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die zuständige Stelle nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Gebühr kann auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden, wenn Teilnehmende nach der Zulassung zur Fortbildungsprüfung, aber vor deren Beginn abgemeldet werden.