Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung
SächsAuFGebVO§ 7 Gebührenpflicht, Gebührenschuldner und Gebührenbefreiung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/7#abs-1 (1) Die für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst zuständige Stelle nach § 73 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erhebt für die Abnahme von Fortbildungsprüfungen Gebühren von der Prüfungsteilnehmerin und dem Prüfungsteilnehmer sowie ihrem oder seinem Dienstherrn oder Arbeitgeber, soweit dieser die Anmeldung vorgenommen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/7#abs-2 (2) Die Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit.