(1) Die Gebühr beträgt für:
Höhe der Gebühr lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag
1. die Fortbildungsprüfung 140 Euro bis 1 700 Euro,
2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 Euro bis 1 100 Euro.
(2) Mit der Gebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.