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§ 8 SächsAuFGebVO (Sachsen) — Höhe der Gebühr

Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr beträgt für:

Höhe der Gebühr lfd. Nr. Art der Prüfung Betrag

1. die Fortbildungsprüfung 140 Euro bis 1 700 Euro,

2. die Wiederholung der Prüfung nach Nummer 1 90 Euro bis 1 100 Euro.

(2) Mit der Gebühr sind die Kosten für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung nach § 56 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit § 46 Absatz 1 Satz 1 des Berufsbildungsgesetzes abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.