Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

SächsAuFGebVO

§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/6#abs-1 (1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/6#abs-2 (2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/6#abs-3 (3) Die Gebühr kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden.

§ 5 § 7