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§ 6 SächsAuFGebVO (Sachsen) — Entstehung und Fälligkeit der Gebühr

Sächsische Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.

(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Gebühr kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden.