(1) Die Gebühr entsteht mit Zugang der Teilnahmezusage für die Aus- oder Fortbildungsmaßnahme der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen.
(2) Die Gebühr wird mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit die Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen nicht einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(3) Die Gebühr kann für Teilnehmende, die nach Zugang der Teilnahmezusage, aber vor Beginn der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme abgemeldet werden, auf Antrag des Dienstherrn oder Arbeitgebers ganz oder teilweise erlassen werden.