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SächsAuFGebVO

§ 5 Höhe der Gebühr

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/5#abs-1 (1) Die Höhe der Gebühr für Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen beträgt je teilnehmender Person

1. in der Laufbahnausbildung gemäß der Sächsischen Feuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 14. Mai 2020 (SächsGVBl. S. 218), die zuletzt durch die Verordnung vom 7. März 2022 (SächsGVBl. S. 258) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

a)

für den Grundausbildungslehrgang 22 400 Euro,

b)

für den Abschlusslehrgang 1 700 Euro,

c)

für den Gruppenführerlehrgang 8 500 Euro,

d)

für den Zugführerlehrgang 14 200 Euro,

2. für berufsqualifizierende Lehrgänge

a)

zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten Theorie 4 350 Euro,

b)

zur Leitstellendisponentin oder zum Leitstellendisponenten Praxis 4 450 Euro,

c)

welche nicht unter den Buchstaben a und b erfasst sind, eine Rahmengebühr von 4 000 Euro bis 15 000 Euro,

3. für Lehrgänge der Führungskräfteausbildung der Freiwilligen Feuerwehren gemäß Feuerwehrdienstvorschrift 2 150 Euro bis 3 000 Euro und

4. für in den Nummern 1 bis 3 nicht erfasste Lehrgänge 80 Euro bis 5 000 Euro.

Die Feuerwehrdienstvorschrift 2 und die Gebühren für die einzelnen Lehrgänge sind auf der Internetseite der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen zu veröffentlichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAuFGebVO/5#abs-2 (2) Amtshandlungen, die mit der Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule Sachsen in engem Zusammenhang stehen, sind mit der Gebühr abgegolten. Auslagen werden nicht erhoben.

§ 4 § 6