Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung
SächsArchivBenVO§ 4 Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/4#abs-1 (1) Zur persönlichen Einsichtnahme wird Archivgut grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Lesesälen des Sächsischen Staatsarchivs nach festgelegten Bestimmungen für einen geordneten Ablauf der Benutzung und zum Schutz des Archivgutes vorgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/4#abs-2 (2) Das Sächsische Staatsarchiv kann die Einsichtnahme in Archivgut ermöglichen, das von anderen Archiven übersandt wird. Soweit mit dem versendenden Archiv nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.