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§ 4 SächsArchivBenVO (Sachsen) — Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv

Sächsische Archivbenutzungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur persönlichen Einsichtnahme wird Archivgut grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Lesesälen des Sächsischen Staatsarchivs nach festgelegten Bestimmungen für einen geordneten Ablauf der Benutzung und zum Schutz des Archivgutes vorgelegt.

(2) Das Sächsische Staatsarchiv kann die Einsichtnahme in Archivgut ermöglichen, das von anderen Archiven übersandt wird. Soweit mit dem versendenden Archiv nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.