Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung
SächsArchivBenVO§ 5 Einsichtnahme außerhalb des Sächsischen Staatsarchivs
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/5#abs-1 (1) Das Sächsische Staatsarchiv kann in begründeten Ausnahmefällen die persönliche Einsichtnahme in anderen hauptamtlich geleiteten Archiven ermöglichen. Dort muss sichergestellt sein, dass das Archivgut nur in den Diensträumen, die den archivfachlichen Anforderungen entsprechen, verwahrt und nur unter archivfachlicher Aufsicht eingesehen wird. Kopien dürfen nur mit vorheriger Zustimmung des Sächsischen Staatsarchivs angefertigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/5#abs-2 (2) Über die Art der Versendung und der Rücksendung entscheidet das Sächsische Staatsarchiv. Dieses kann das versendete Archivgut aus wichtigen Gründen jederzeit zurückfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/5#abs-3 (3) Die Versendung von Archivgut an Behörden und sonstige öffentliche Stellen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zur Einsichtnahme durch diese erfolgt nur in begründeten Ausnahmefällen. Absatz 2 gilt entsprechend.