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# § 4 SächsArchivBenVO (Sachsen) — Einsichtnahme im Sächsischen Staatsarchiv

Sächsische Archivbenutzungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur persönlichen Einsichtnahme wird Archivgut grundsätzlich nur in den dafür vorgesehenen Lesesälen des Sächsischen Staatsarchivs nach festgelegten Bestimmungen für einen geordneten Ablauf der Benutzung und zum Schutz des Archivgutes vorgelegt.

(2) Das Sächsische Staatsarchiv kann die Einsichtnahme in Archivgut ermöglichen, das von anderen Archiven übersandt wird. Soweit mit dem versendenden Archiv nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 4 SächsArchivBenVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/4

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