Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 14 Einschränkung von Grundrechten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Durch Maßnahmen aufgrund der §§ 8 und 13 in Verbindung mit den entsprechend anzuwendenden Vorschriften der Abgabenordnung oder des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes können die Grundrechte des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 27 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ), auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 30 Abs. 1 der Sächsischen Verfassung ) und auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes , Artikel 33 Satz 1 der Sächsischen Verfassung ) eingeschränkt werden.

§ 13 § 15