Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz
SächsAbwAG§ 13 Festsetzungsverfahren, Erhebungsverfahren und Vollstreckungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/13#abs-1 (1) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Festlegungen trifft, ist für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Aus dem Siebenten Teil der AO 1977 – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren – über die Verfahrensvorschriften findet ausschließlich § 367 Abs. 2 AO 1977 mit der Maßgabe Anwendung, dass die an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 AO 1977) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ) tritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/13#abs-2 (2) Für das Vollstreckungsverfahren sind das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) vom 17. Juli 1992, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 251 Abs. 3 und § 261 AO 1977 entsprechend anzuwenden.