Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 8 Abgabepflicht für Dritte

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/8#abs-1 (1) Die öffentlich-rechtliche Körperschaft, der die Aufgabe der Abwasserbeseitigung obliegt oder gemäß § 50 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes ( SächsWG ) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung, übertragen ist, ist an Stelle von Kleineinleitern abgabepflichtig. Wird die Aufgabe der Abwasserbeseitigung teilweise auf eine Körperschaft des öffentlichen Rechts übertragen, bleibt die übertragende Körperschaft abgabepflichtig, wenn nicht in der Verbandssatzung oder dem öffentlich-rechtlichen Vertrag, durch den die Übertragung der Teilaufgabe erfolgt, geregelt ist, dass die aufgabenübernehmende Körperschaft abgabepflichtig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/8#abs-2 (2) Öffentlich-rechtliche Körperschaften, die nach Absatz 1 abgabepflichtig sind, sollen zur Deckung ihrer Aufwendungen eine Abgabe von den Einleitern oder von den Eigentümern oder an deren Stelle von den dinglich Nutzungsberechtigten des Grundstücks, auf dem das Abwasser anfällt, erheben. §§ 2 bis 6 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes ( SächsKAG ) vom 16. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 502), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Zu den Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 rechnet auch der Verwaltungsaufwand, der durch die Erhebung der Abgabe nach Satz 1 und bei der Erfüllung der Abgabepflicht nach Absatz 1 entsteht. Bei der Abgabeerhebung sind die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Kostenüberdeckungen und Kostenunterdeckungen sind innerhalb von fünf Kalenderjahren auszugleichen.

§ 7 § 9