(1) Soweit dieses Gesetz keine anderweitigen Festlegungen trifft, ist für das Festsetzungs- und das Erhebungsverfahren die Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Aus dem Siebenten Teil der AO 1977 – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren – über die Verfahrensvorschriften findet ausschließlich § 367 Abs. 2 AO 1977 mit der Maßgabe Anwendung, dass die an die Stelle des abgabenrechtlichen Einspruchs (§ 348 AO 1977) der Widerspruch (§ 68 der Verwaltungsgerichtsordnung ) tritt.
(2) Für das Vollstreckungsverfahren sind das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG ) vom 17. Juli 1992, das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sowie § 251 Abs. 3 und § 261 AO 1977 entsprechend anzuwenden.