Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz

SächsAbwAG

§ 12 Jährlichkeitsprinzip, Festsetzungsfrist und Fälligkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/12#abs-1 (1) Die Abwasserabgabe wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Ist die Abwasserabgabe aufgrund des Zulassungsbescheides zu ermitteln, können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abgabenordnung AO 1977) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566, 1575) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf die einzelnen Kalenderjahre entfallenden Abwasserabgaben im Voraus für die Geltungsdauer des Zulassungsbescheides, längstens aber für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren, festgesetzt werden. Der Festsetzungsbescheid bedarf der Schriftform und ist zuzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/12#abs-2 (2) Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Bei Überschreitung der Frist für die Abgabe der Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 oder bei Vorliegen unvollständiger Erklärungen nach § 10 Abs. 1 beträgt die Frist vier Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Erklärung vollständig vorgelegt wurde, jedoch höchstens sechs Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums. Wird eine Abgabe hinterzogen, leichtfertig gekürzt oder wird eine Abgabeerklärung nicht abgegeben, kann die Festsetzung bis zu zehn Jahre nach Ablauf des Veranlagungszeitraums erfolgen. Im Fall der Verrechnung nach § 10 Abs. 3 und 4 AbwAG beginnt die Frist für die Festsetzung der im Zeitraum von drei Jahren davor geschuldeten Abgaben mit Ablauf des Jahres, in dem die Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder ihre Erweiterung vorgesehen war.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/12#abs-3 (3) Kann bis zum 1. Dezember eines Jahres für den vorausgegangenen Veranlagungszeitraum kein Festsetzungsbescheid erlassen werden, soll eine Vorauszahlung von bis zu 75 Prozent der zuletzt veranschlagten oder zu erwartenden Höhe der Abwasserabgabe durch Bescheid verlangt werden. Die Vorauszahlung wird bei der späteren Festsetzung angerechnet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/12#abs-4 (4) Die Abwasserabgabe ist einen Monat nach Zustellung des Festsetzungsbescheides fällig. Erfolgt die Festsetzung der Abwasserabgabe gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2, ist die für das jeweilige Veranlagungsjahr zu zahlende Abwasserabgabe bis zum 1. September des auf die Einleitung folgenden Jahres fällig. Plant der Abgabepflichtige die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Anlage gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG und sind ihm hierfür bereits Aufwendungen entstanden, wird die Abwasserabgabe nur insoweit fällig, als sie die geplanten Aufwendungen übersteigt oder einen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AbwAG erhöhten nicht verrechenbaren Anteil enthält. Im Übrigen wird die Abwasserabgabe erst einen Monat nach Zustellung des Bescheides gemäß § 9 Abs. 3 Satz 5 in Höhe des nach der Verrechnung noch zu entrichtenden Betrages fällig. Die Voraussetzungen nach Satz 3 sind der Behörde vom Abwasserbeseitigungspflichtigen nachzuweisen, außerdem ist der vorgesehene Tag der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage oder der Anlage gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG anzuzeigen. Nimmt der Abwasserabgabenpflichtige die Abwasserbehandlungsanlage oder die Anlage nach § 10 Abs. 4 AbwAG nicht spätestens bis zum Ablauf des Kalenderjahres in Betrieb, das dem Jahr der vorgesehenen Inbetriebnahme nachfolgt, wird die Abgabe sofort fällig. Gleiches gilt, wenn der Abwasserabgabepflichtige die Verrechnung nicht bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Inbetriebnahme der Anlage erklärt. Auf die Sätze 6 und 7 ist § 9 Abs. 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Behörde auf Antrag bestimmen kann, dass die Fälligkeit erst nach Rechtskraft des Urteils eintritt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAbwAG/12#abs-5 (5) Überschreitet die Abwasserabgabe den Betrag von 25 000 EUR im Veranlagungszeitraum, kann die zuständige Behörde auf Antrag die Zahlung in Raten bewilligen. Für die Vorauszahlung nach Absatz 3 gelten Satz 1 und Absatz 4 entsprechend.

§ 11 § 13