Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 6 Einstellungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Einstellungsbehörden sind
1. die Landesdirektion Sachsen und
2. die Gemeinden, Landkreise und die sonstigen unter der Aufsicht des Freistaates Sachsen stehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Dienstherrnfähigkeit besitzen.