Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

SächsAVwDAPO

§ 5 Auswahlverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/5#abs-1 (1) Das Staatsministerium des Innern setzt jährlich die Anzahl der Anwärter fest, die in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/5#abs-2 (2) Die Ausbildungsplätze werden in einem zentralen Auswahlverfahren vergeben. Für das Auswahlverfahren gilt § 5 der Sächsischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung allgemeiner Verwaltungsdienst und sozialwissenschaftlicher Dienst vom 19. Januar 2017 (SächsGVBl. S. 20), die durch die Verordnung vom 14. November 2018 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.

§ 4 § 6