Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

SächsAVwDAPO

§ 7 Dauer und Gliederung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/7#abs-1 (1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst beginnt regelmäßig am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung zwei Jahre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/7#abs-2 (2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

1. Grundausbildung,

2. Grundpraktikum,

3. Hauptausbildung I,

4. Hauptpraktikum I,

5. Hauptausbildung II,

6. Hauptpraktikum II,

7. Vertiefungsausbildung und

8. Abschlusspraktikum.

§ 6 § 8