Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 7 Dauer und Gliederung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/7#abs-1 (1) Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst beginnt regelmäßig am 1. September und dauert einschließlich der Staatsprüfung zwei Jahre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/7#abs-2 (2) Der aus fachtheoretischer und praktischer Ausbildung bestehende Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:
1. Grundausbildung,
2. Grundpraktikum,
3. Hauptausbildung I,
4. Hauptpraktikum I,
5. Hauptausbildung II,
6. Hauptpraktikum II,
7. Vertiefungsausbildung und
8. Abschlusspraktikum.