Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 12 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/12#abs-1 (1) Lehrveranstaltungsfreie Zeiten werden durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch bestimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/12#abs-2 (2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.