Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst

SächsAVwDAPO

§ 12 Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/12#abs-1 (1) Lehrveranstaltungsfreie Zeiten werden durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/12#abs-2 (2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

§ 11 § 13