Gesetze / Landesrecht Sachsen / Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
SächsAVwDAPO§ 13 Zeitpunkt und Durchführung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/13#abs-1 (1) Der Vorbereitungsdienst wird mit der Laufbahnprüfung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst (Staatsprüfung) abgeschlossen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/13#abs-2 (2) Die Staatsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/13#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss bestimmt die Termine der Staatsprüfung. Der Schriftführer lädt die Anwärter schriftlich zu den jeweiligen Prüfungen ein. Die Ladung muss den Anwärtern spätestens zwei Wochen vor Beginn der Staatsprüfung zugegangen sein.