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# § 12 SächsAVwDAPO (Sachsen) — Lehrveranstaltungsfreie Zeiten und Erholungsurlaub

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Lehrveranstaltungsfreie Zeiten werden durch das Ausbildungszentrum Bobritzsch bestimmt.

(2) Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch auf Erholungsurlaub angerechnet. Der verbleibende Erholungsurlaub darf grundsätzlich nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden. Urlaubsjahr ist das Ausbildungsjahr.

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Zitiervorschlag: § 12 SächsAVwDAPO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAVwDAPO/12

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