(1) Die besonderen Notfallpläne nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und die externen Notfallpläne nach § 101 des Strahlenschutzgesetzes werden durch die Staatsministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich erstellt und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft beschlossen.
(2) Die Notfallpläne nach Absatz 1 können zur Anlage des allgemeinen Notfallplans nach § 12 gemacht werden.