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§ 13 SächsASAVO (Sachsen) — Besondere Notfallpläne

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die besonderen Notfallpläne nach § 100 des Strahlenschutzgesetzes und die externen Notfallpläne nach § 101 des Strahlenschutzgesetzes werden durch die Staatsministerien für ihren jeweiligen Geschäftsbereich erstellt und im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft beschlossen.

(2) Die Notfallpläne nach Absatz 1 können zur Anlage des allgemeinen Notfallplans nach § 12 gemacht werden.