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§ 11 SächsASAVO (Sachsen) — Aufsicht

Sächsische Atom- und Strahlenschutzausführungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft führt die Fachaufsicht über

1. die Landkreise und Kreisfreien Städte im Bereich des radiologischen Notfallschutzrechts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Sächsischen Atom- und Strahlenschutzausführungsgesetzes und bei der Ermittlung der Radioaktivität gemäß § 162 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes ,

2. die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen bei Probenentnahmen zu Futtermitteln sowie

3. die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft für den Bereich der Umweltradioaktivität.