Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 8 Ausbildungsverantwortliche
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/8#abs-1 (1) Beim Landesamt für Steuern und Finanzen ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als Ausbildungsleiterin oder Ausbildungsleiter zu benennen. Sie oder er koordiniert die Gesamtausbildung und stellt den Einsatzplan auf.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/8#abs-2 (2) Bei jeder Ausbildungsbehörde ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter als Ausbildungsverantwortliche oder Ausbildungsverantwortlicher zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/8#abs-3 (3) Die oder der Ausbildungsverantwortliche bestimmt, welchen Bediensteten (Ausbilderinnen und Ausbildern) die Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich und überprüfen die Beschäftigungsnachweise.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/8#abs-4 (4) Mit der Ausbildung soll nur betraut werden, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt und nach seiner Persönlichkeit geeignet ist. Ausbildungsverantwortliche sowie Ausbilderinnen und Ausbilder sollen ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung berufspädagogisch und fachlich gefördert werden. Sie sollen von den übrigen Dienstgeschäften angemessen entlastet werden.