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# § 7 SächsAPOStF (Sachsen) — Leitung der Ausbildung und Ausbildungsbehörden

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Landesamt für Steuern und Finanzen lenkt die Gesamtausbildung. Es ist für die Durchführung der berufspraktischen Studienzeiten verantwortlich und stimmt die Gesamtausbildung mit der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum ab. Es weist die Anwärterinnen und Anwärter der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum für die einzelnen Fachstudien und den Ausbildungsbehörden für die einzelnen Ausbildungsabschnitte zu. Es kann den Besuch zusätzlicher Lehrgänge oder Veranstaltungen, die der Ausbildung dienen, anordnen.

(2) Für die Fachstudien ist die Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum verantwortlich.

(3) Ausbildungsbehörden sind

1. das Staatsministerium der Finanzen,

2. das Landesamt für Steuern und Finanzen,

3. der Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement,

4. die Wahlausbildungsstelle.

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Zitiervorschlag: § 7 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/7

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