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SächsAPOStF§ 43 Zulassung zur mündlichen Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/43#abs-1 (1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zugelassen, wenn
1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,
2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und die Zulassungspunktzahl mindestens 170 beträgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/43#abs-2 (2) Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus
1. dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,
2. dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,
3. dem fünffachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie
4. dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/43#abs-3 (3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:
1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,
2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,
3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium und
4. das Beurteilungsblatt für die schriftlichen Laufbahnprüfungen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/43#abs-4 (4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.