Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 42 Schriftliche Prüfungsarbeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/42#abs-1 (1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind anzufertigen
1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsaufgaben,
2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,
3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/42#abs-2 (2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/42#abs-3 (3) Die Prüfungszeit beträgt jeweils 300 Minuten.