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# § 43 SächsAPOStF (Sachsen) — Zulassung zur mündlichen Prüfung

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zugelassen, wenn

1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils mindestens fünf Punkten bewertet worden sind,

2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und die Zulassungspunktzahl mindestens 170 beträgt.

(2) Die Zulassungspunktzahl ist die Summe aus

1. dem siebenfachen der Studiennote für das Grundstudium,

2. dem achtfachen der Studiennote für das Hauptstudium,

3. dem fünffachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie

4. dem 14-fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen:

1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten,

2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium,

3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium und

4. das Beurteilungsblatt für die schriftlichen Laufbahnprüfungen.

(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Anwärterin oder dem Anwärter das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich bekanntzugeben.

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Zitiervorschlag: § 43 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/43

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