Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

SächsAPOStF

§ 41 Ziel

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/41#abs-1 (1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/41#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/41#abs-3 (3) Geprüft werden das Verständnis des Erlernten und insbesondere im mündlichen Teil die methodische und soziale Handlungsfähigkeit. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.

§ 40 § 42