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§ 42 SächsAPOStF (Sachsen) — Schriftliche Prüfungsarbeiten

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung sind anzufertigen

1. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften I zwei schriftliche Prüfungsaufgaben,

2. aus der Fachgruppe Rechtswissenschaften II zwei schriftliche Prüfungsarbeiten,

3. aus der Fachgruppe Wirtschaftswissenschaften eine schriftliche Prüfungsarbeit.

(2) Jedes Prüfungsfach kann mit Aufgaben aus übergreifenden oder angrenzenden Fächern verbunden werden.

(3) Die Prüfungszeit beträgt jeweils 300 Minuten.