Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst
SächsAPOStF§ 40 Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/40#abs-1 (1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/40#abs-2 (2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/40#abs-3 (3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Mitteilung über das Nichtbestehen.