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# § 41 SächsAPOStF (Sachsen) — Ziel

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht hat und nach dem Gesamtbild ihrer oder seiner Persönlichkeit für die angestrebte Laufbahn befähigt ist. Das Bestehen der Laufbahnprüfung begründet keinen Anspruch auf die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Probe.

(2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Geprüft werden das Verständnis des Erlernten und insbesondere im mündlichen Teil die methodische und soziale Handlungsfähigkeit. Unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen einzubeziehen.

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Zitiervorschlag: § 41 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/41

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