(1) Die erreichte Endnotenpunktzahl, deren Ermittlung und die aus der Endnotenpunktzahl gebildete Prüfungsgesamtnote werden der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer bekanntgegeben.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnetes Prüfungszeugnis.
(3) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnete Mitteilung über das Nichtbestehen.