(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung werden vom Landesamt für Steuern und Finanzen eine oder mehrere Prüfungskommissionen bestellt.
(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Prüferinnen oder Prüfern. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission muss der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. § 22 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.