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SächsAPOStF

§ 21 Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/21#abs-1 (1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen. Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen. Die Organisation der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung wird der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/21#abs-2 (2) Prüfungsorgane sind

1. der Prüfungsausschuss,

2. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3. die Prüferinnen und Prüfer,

4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/21#abs-3 (3) Die Prüfungsorgane sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

§ 20 § 22