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# § 21 SächsAPOStF (Sachsen) — Prüfungsbehörde und Prüfungsorgane

Sächsische Ausbildungs- und Prüfungsordnung Staatsfinanzverwaltungsdienst  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Prüfungsbehörde ist das Landesamt für Steuern und Finanzen. Die Durchführung der Prüfungen obliegt dem Landesamt für Steuern und Finanzen. Die Organisation der Zwischenprüfung und des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung wird der Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum übertragen.

(2) Prüfungsorgane sind

1. der Prüfungsausschuss,

2. die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3. die Prüferinnen und Prüfer,

4. die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

(3) Die Prüfungsorgane sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, nicht an Weisungen gebunden sowie zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.

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Zitiervorschlag: § 21 SächsAPOStF (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/21

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