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SächsAPOStF

§ 22 Bestellung, Zusammensetzung und Beschlussfassung der Prüfungsausschüsse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/22#abs-1 (1) Für die Prüfungen werden Prüfungsausschüsse gebildet. Das Landesamt für Steuern und Finanzen bestellt jeweils die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Zwischenprüfung und die Laufbahnprüfung. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Verhinderungsfall zu bestellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/22#abs-2 (2) Jedem Prüfungsausschuss müssen eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 und mindestens vier Beamtinnen oder Beamte der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 angehören. Den Prüfungsausschüssen können auch andere Bedienstete des öffentlichen Dienstes angehören, wenn sie dieselben fachlichen Voraussetzungen wie die in Satz 1 genannten Beamtinnen und Beamten erfüllen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/22#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn die oder der Vorsitzende oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter und mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/22#abs-4 (4) Auf Anordnung der oder des Vorsitzenden kann der Prüfungsausschuss Beschlüsse auch im schriftlichen oder elektronischen Sternverfahren fassen, wenn kein Mitglied dem widerspricht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAPOStF/22#abs-5 (5) Die oder der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. Hiervon ist der Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

§ 21 § 23